Titel 2 – Willenserklärung
§

§ 134 BGB

Gesetzliches Verbot

149 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

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