Titel 2 – Willenserklärung
§

§ 133 BGB

Auslegung einer Willenserklärung

148 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

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