Dritter Abschnitt – Geschäftsführung des Betriebsrats
§

§ 41 BetrVG

Umlageverbot

47 von 148 Paragraphen im Betriebsverfassungsgesetz

Die Erhebung und Leistung von Beiträgen der Arbeitnehmer für Zwecke des Betriebsrats ist unzulässig.

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