Dritter Abschnitt – Geschäftsführung des Betriebsrats
§

§ 40 BetrVG

Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats

46 von 148 Paragraphen im Betriebsverfassungsgesetz

(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.

(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.

Vorheriger § | Nächster §