Dritter Abschnitt – Geschäftsführung des Betriebsrats
§

§ 32 BetrVG

Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung

38 von 148 Paragraphen im Betriebsverfassungsgesetz

Die Schwerbehindertenvertretung (§ 177 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Betriebsrats beratend teilnehmen.

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