§ 32 BetrVG
Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung
38 von 148 Paragraphen im Betriebsverfassungsgesetz
Die Schwerbehindertenvertretung (§ 177 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Betriebsrats beratend teilnehmen.
38 von 148 Paragraphen im Betriebsverfassungsgesetz
Die Schwerbehindertenvertretung (§ 177 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Betriebsrats beratend teilnehmen.