Dritter Abschnitt – Geschäftsführung des Betriebsrats
§

§ 31 BetrVG

Teilnahme der Gewerkschaften

37 von 148 Paragraphen im Betriebsverfassungsgesetz

Auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder des Betriebsrats kann ein Beauftragter einer im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaft an den Sitzungen beratend teilnehmen; in diesem Fall sind der Zeitpunkt der Sitzung und die Tagesordnung der Gewerkschaft rechtzeitig mitzuteilen.

Vorheriger § | Nächster §