§

§ 8 3. BetrAVStatVO

Berlin-Klausel

9 von 11 Paragraphen im Dritte Verordnung zur Durchführung einer Bundesstatistik über Art und Umfang der betrieblichen Altersversorgung

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 27 des Bundesstatistikgesetzes auch im Land Berlin.

Vorheriger § | Nächster §