§

§ 5 3. BetrAVStatVO

Auskunftserteilung

6 von 11 Paragraphen im Dritte Verordnung zur Durchführung einer Bundesstatistik über Art und Umfang der betrieblichen Altersversorgung

(1) Für die Statistik über Art und Umfang der betrieblichen Altersversorgung besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig ist der Inhaber oder Leiter des Unternehmens.

(2) Die Angaben zu den Merkmalen nach § 3 Abs. 2 Nr. 8 bis 10, 13 bis 15 sind aus den bei dem Auskunftspflichtigen vorhandenen Unterlagen zu erteilen.

(3) Die Angaben zu § 3 Abs. 1 Nr. 9 und § 4 Nr. 2 sind freiwillig.

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