I. – Besondere Anspruchsvoraussetzungen
§

§ 4 2. DV-BEG

Anlagebedingte Leiden

4 von 35 Paragraphen im Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

Ein anlagebedingtes Leiden gilt als durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen im Sinne der Entstehung verursacht, wenn es durch diese Gewaltmaßnahmen wesentlich mitverursacht worden ist.

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