§ 23a 2. DV-BEG
Anrechnung von überzahlten Rentenbeträgen auf Ansprüche nach § 41 BEG
29 von 35 Paragraphen im Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Sind auf den Rentenanspruch des Verfolgten für Schaden an Körper oder Gesundheit an seine Hinterbliebenen nach dem Erlöschen des Anspruchs (§ 18) noch Leistungen bewirkt worden, so können diese auf deren Ansprüche nach § 41 BEG voll angerechnet werden.