2. – Rente
§

§ 18 2. DV-BEG

Erlöschen der Rente

21 von 35 Paragraphen im Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

Im Falle des Todes des Verfolgten erlischt die Rente mit dem Ende des Monats, in dem der Verfolgte stirbt.

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