§ 18 2. DV-BEG
Erlöschen der Rente
21 von 35 Paragraphen im Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Im Falle des Todes des Verfolgten erlischt die Rente mit dem Ende des Monats, in dem der Verfolgte stirbt.
21 von 35 Paragraphen im Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Im Falle des Todes des Verfolgten erlischt die Rente mit dem Ende des Monats, in dem der Verfolgte stirbt.