§ 9 1. DV-BEG
Verwandte der aufsteigenden Linie und Adoptiveltern
9 von 32 Paragraphen im Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Der Anspruch auf Rente steht den Eltern oder Adoptiveltern vor den Großeltern zu. An die Stelle eines verstorbenen Elternteils treten dessen Eltern.