Kapitel 2 – Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten
§

§ 53 BDSG

Datengeheimnis

53 von 86 Paragraphen im Bundesdatenschutzgesetz

Mit Datenverarbeitung befasste Personen dürfen personenbezogene Daten nicht unbefugt verarbeiten (Datengeheimnis). Sie sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach der Beendigung ihrer Tätigkeit fort.

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