§ 52 BDSG
Verarbeitung auf Weisung des Verantwortlichen
52 von 86 Paragraphen im Bundesdatenschutzgesetz
Jede einem Verantwortlichen oder einem Auftragsverarbeiter unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, darf diese Daten ausschließlich auf Weisung des Verantwortlichen verarbeiten, es sei denn, dass sie nach einer Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet ist.