Erster Abschnitt – Umlegung
§

§ 76 BauGB

Vorwegnahme der Entscheidung

88 von 297 Paragraphen im Baugesetzbuch *)

Mit Einverständnis der betroffenen Rechtsinhaber können die Eigentums- und Besitzverhältnisse für einzelne Grundstücke sowie andere Rechte nach den §§ 55 bis 62 geregelt werden, bevor der Umlegungsplan aufgestellt ist. Die §§ 70 bis 75 gelten entsprechend.

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