Erster Abschnitt – Umlegung
§

§ 75 BauGB

Einsichtnahme in den Umlegungsplan

87 von 297 Paragraphen im Baugesetzbuch *)

Bis zur Berichtigung des Grundbuchs ist die Einsicht in den Umlegungsplan jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.

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