Dritter Teil – Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen
§

§ 232 BauGB

Weitere Zuständigkeit der Kammern (Senate) für Baulandsachen

262 von 297 Paragraphen im Baugesetzbuch *)

Die Länder können durch Gesetz den Kammern und Senaten für Baulandsachen die Verhandlung und Entscheidung über Maßnahmen der Enteignung und enteignungsgleiche Eingriffe, die die in § 86 genannten Gegenstände betreffen und auf Landesrecht beruhen oder nach Landesrecht vorgenommen werden, und über Entschädigungsansprüche übertragen sowie die Vorschriften dieses Teils für anwendbar erklären.

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