Dritter Teil – Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen
§

§ 231 BauGB

Einigung

261 von 297 Paragraphen im Baugesetzbuch *)

Einigen sich die Beteiligten während eines gerichtlichen Verfahrens, das eine Enteignung betrifft, so gelten die §§ 110 und 111 entsprechend. Das Gericht tritt an die Stelle der Enteignungsbehörde.

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