Dritter Teil – Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen
§
§ 231 BauGB
Einigung
261 von 297 Paragraphen im Baugesetzbuch *)
Einigen sich die Beteiligten während eines gerichtlichen Verfahrens, das eine Enteignung betrifft, so gelten die §§ 110 und 111 entsprechend. Das Gericht tritt an die Stelle der Enteignungsbehörde.