§ 105 BauGB
Enteignungsantrag
117 von 297 Paragraphen im Baugesetzbuch *)
Der Enteignungsantrag ist bei der Gemeinde, in deren Gemarkung das zu enteignende Grundstück liegt, einzureichen. Die Gemeinde legt ihn mit ihrer Stellungnahme binnen eines Monats der Enteignungsbehörde vor.