Dritter Abschnitt – Enteignungsverfahren
§

§ 105 BauGB

Enteignungsantrag

117 von 297 Paragraphen im Baugesetzbuch *)

Der Enteignungsantrag ist bei der Gemeinde, in deren Gemarkung das zu enteignende Grundstück liegt, einzureichen. Die Gemeinde legt ihn mit ihrer Stellungnahme binnen eines Monats der Enteignungsbehörde vor.

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