Dritter Abschnitt – Enteignungsverfahren
§

§ 104 BauGB

Enteignungsbehörde

116 von 297 Paragraphen im Baugesetzbuch *)

(1) Die Enteignung wird von der höheren Verwaltungsbehörde durchgeführt (Enteignungsbehörde).

(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass an den Entscheidungen der Enteignungsbehörde ehrenamtliche Beisitzer mitzuwirken haben.

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