Abschnitt 4 – Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit
§

§ 18b AufenthG

Fachkräfte mit akademischer Ausbildung

33 von 194 Paragraphen im Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet 1)

Einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung wird eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung jeder qualifizierten Beschäftigung erteilt.

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