Abschnitt 4 – Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit
§

§ 18a AufenthG

Fachkräfte mit Berufsausbildung

32 von 194 Paragraphen im Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet 1)

Einer Fachkraft mit Berufsausbildung wird eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung jeder qualifizierten Beschäftigung erteilt.

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