Kapitel 10 – Verordnungsermächtigungen; Übergangs- und Schlussvorschriften
§

§ 104c AufenthG

Übergangsregelung zum Chancen-Aufenthaltsrecht

187 von 194 Paragraphen im Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet 1)

(1) Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c in der Fassung dieses Gesetzes vom 31. Dezember 2022 gilt bis zum Ende ihrer Geltungsdauer als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis nach § 104c in der Fassung dieses Gesetzes vom 31. Dezember 2022 kann nur als Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25b verlängert werden. Sie gilt als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5. Der Antrag auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels als nach § 25a oder § 25b entfaltet nicht die Wirkung nach § 81 Absatz 4.

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