§ 389 AO
Zusammenhängende Strafsachen
474 von 502 Paragraphen im Abgabenordnung
Für zusammenhängende Strafsachen, die einzeln nach § 388 zur Zuständigkeit verschiedener Finanzbehörden gehören würden, ist jede dieser Finanzbehörden zuständig. § 3 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.