Zweiter Abschnitt – Verfahrensvorschriften
§

§ 359 AO

Beteiligte

439 von 502 Paragraphen im Abgabenordnung

Beteiligte am Verfahren sind: 1. wer den Einspruch eingelegt hat (Einspruchsführer),
2. wer zum Verfahren hinzugezogen worden ist.

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