Zweiter Abschnitt – Verfahrensvorschriften
§

§ 358 AO

Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen

438 von 502 Paragraphen im Abgabenordnung

Die zur Entscheidung über den Einspruch berufene Finanzbehörde hat zu prüfen, ob der Einspruch zulässig, insbesondere in der vorgeschriebenen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen.

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