1. Unterabschnitt – Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
§

§ 331 AO

Unmittelbarer Zwang

411 von 502 Paragraphen im Abgabenordnung

Führen das Zwangsgeld oder die Ersatzvornahme nicht zum Ziel oder sind sie untunlich, so kann die Finanzbehörde den Pflichtigen zur Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingen oder die Handlung selbst vornehmen.

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