1. Unterabschnitt – Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
§

§ 330 AO

Ersatzvornahme

410 von 502 Paragraphen im Abgabenordnung

Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt, so kann die Vollstreckungsbehörde einen anderen mit der Vornahme der Handlung auf Kosten des Pflichtigen beauftragen.

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