§ 264 AO
Vollstreckung gegen Nießbraucher
344 von 502 Paragraphen im Abgabenordnung
Für die Vollstreckung in Gegenstände, die dem Nießbrauch an einem Vermögen unterliegen, ist die Vorschrift des § 737 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
344 von 502 Paragraphen im Abgabenordnung
Für die Vollstreckung in Gegenstände, die dem Nießbrauch an einem Vermögen unterliegen, ist die Vorschrift des § 737 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.