1. Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften
§

§ 264 AO

Vollstreckung gegen Nießbraucher

344 von 502 Paragraphen im Abgabenordnung

Für die Vollstreckung in Gegenstände, die dem Nießbrauch an einem Vermögen unterliegen, ist die Vorschrift des § 737 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

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