1. Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften
§

§ 263 AO

Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner

343 von 502 Paragraphen im Abgabenordnung

Für die Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner sind die Vorschriften der §§ 739, 740, 741, 743, 744a und 745 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

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