§ 263 AO
Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner
343 von 502 Paragraphen im Abgabenordnung
Für die Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner sind die Vorschriften der §§ 739, 740, 741, 743, 744a und 745 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.