1. Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften
§

§ 261 AO

Niederschlagung

341 von 502 Paragraphen im Abgabenordnung

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis dürfen niedergeschlagen werden, wenn zu erwarten ist, dass 1. die Erhebung keinen Erfolg haben wird oder
2. die Kosten der Erhebung außer Verhältnis zu dem zu erhebenden Betrag stehen werden.

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