§ 260 AO
Angabe des Schuldgrundes
340 von 502 Paragraphen im Abgabenordnung
Im Vollstreckungsauftrag oder in der Pfändungsverfügung ist für die beizutreibenden Geldbeträge der Schuldgrund anzugeben.
340 von 502 Paragraphen im Abgabenordnung
Im Vollstreckungsauftrag oder in der Pfändungsverfügung ist für die beizutreibenden Geldbeträge der Schuldgrund anzugeben.