§ 253 AO
Vollstreckungsschuldner
333 von 502 Paragraphen im Abgabenordnung
Vollstreckungsschuldner ist derjenige, gegen den sich ein Vollstreckungsverfahren nach § 249 richtet.
333 von 502 Paragraphen im Abgabenordnung
Vollstreckungsschuldner ist derjenige, gegen den sich ein Vollstreckungsverfahren nach § 249 richtet.