Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
§

§ 252 AO

Vollstreckungsgläubiger

332 von 502 Paragraphen im Abgabenordnung

Im Vollstreckungsverfahren gilt die Körperschaft als Gläubigerin der zu vollstreckenden Ansprüche, der die Vollstreckungsbehörde angehört.

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