1. Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften
§

§ 196 AO

Prüfungsanordnung

271 von 502 Paragraphen im Abgabenordnung

Die Finanzbehörde bestimmt den Umfang der Außenprüfung in einer schriftlich oder elektronisch zu erteilenden Prüfungsanordnung mit Rechtsbehelfsbelehrung nach § 356.

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