1. Unterabschnitt – Allgemeine Vorschriften
§

§ 195 AO

Zuständigkeit

270 von 502 Paragraphen im Abgabenordnung

Außenprüfungen werden von den für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden durchgeführt. Sie können andere Finanzbehörden mit der Außenprüfung beauftragen. Die beauftragte Finanzbehörde kann im Namen der zuständigen Finanzbehörde die Steuerfestsetzung vornehmen und verbindliche Zusagen (§§ 204 bis 207) erteilen.

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