Zweiter Teil – Gerichtliche Auflösung
§

§ 398 AktG

Eintragung

378 von 392 Paragraphen im Aktiengesetz

Die Entscheidungen des Gerichts sind dem Registergericht mitzuteilen. Dieses trägt sie, soweit sie eintragungspflichtige Rechtsverhältnisse betreffen, in das Handelsregister ein.

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