Zweiter Teil – Gerichtliche Auflösung
§

§ 397 AktG

Anordnungen bei der Auflösung

377 von 392 Paragraphen im Aktiengesetz

Ist die Auflösungsklage erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der in § 396 Abs. 1 Satz 1 bestimmten Behörde durch einstweilige Verfügung die nötigen Anordnungen treffen.

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