Zweiter Abschnitt – Abschluß, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen
§

§ 299 AktG

Ausschluß von Weisungen

332 von 392 Paragraphen im Aktiengesetz

Auf Grund eines Unternehmensvertrags kann der Gesellschaft nicht die Weisung erteilt werden, den Vertrag zu ändern, aufrechtzuerhalten oder zu beendigen.

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