Zweiter Abschnitt – Abschluß, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen
§

§ 298 AktG

Anmeldung und Eintragung

331 von 392 Paragraphen im Aktiengesetz

Der Vorstand der Gesellschaft hat die Beendigung eines Unternehmensvertrags, den Grund und den Zeitpunkt der Beendigung unverzüglich zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

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