§ 223 AktG
Anmeldung des Beschlusses
244 von 392 Paragraphen im Aktiengesetz
Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats haben den Beschluß über die Herabsetzung des Grundkapitals zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
244 von 392 Paragraphen im Aktiengesetz
Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats haben den Beschluß über die Herabsetzung des Grundkapitals zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.