Erster Unterabschnitt – Ordentliche Kapitalherabsetzung
§

§ 223 AktG

Anmeldung des Beschlusses

244 von 392 Paragraphen im Aktiengesetz

Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats haben den Beschluß über die Herabsetzung des Grundkapitals zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

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