§ 212 AktG
Aus der Kapitalerhöhung Berechtigte
233 von 392 Paragraphen im Aktiengesetz
Neue Aktien stehen den Aktionären im Verhältnis ihrer Anteile am bisherigen Grundkapital zu. Ein entgegenstehender Beschluß der Hauptversammlung ist nichtig.
233 von 392 Paragraphen im Aktiengesetz
Neue Aktien stehen den Aktionären im Verhältnis ihrer Anteile am bisherigen Grundkapital zu. Ein entgegenstehender Beschluß der Hauptversammlung ist nichtig.