Vierter Unterabschnitt – Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
§

§ 212 AktG

Aus der Kapitalerhöhung Berechtigte

233 von 392 Paragraphen im Aktiengesetz

Neue Aktien stehen den Aktionären im Verhältnis ihrer Anteile am bisherigen Grundkapital zu. Ein entgegenstehender Beschluß der Hauptversammlung ist nichtig.

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