§ 211 AktG
Wirksamwerden der Kapitalerhöhung
232 von 392 Paragraphen im Aktiengesetz
(1) Mit der Eintragung des Beschlusses über die Erhöhung des Grundkapitals ist das Grundkapital erhöht.
(2) (weggefallen)
232 von 392 Paragraphen im Aktiengesetz
(1) Mit der Eintragung des Beschlusses über die Erhöhung des Grundkapitals ist das Grundkapital erhöht.
(2) (weggefallen)