Vierter Unterabschnitt – Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
§

§ 211 AktG

Wirksamwerden der Kapitalerhöhung

232 von 392 Paragraphen im Aktiengesetz

(1) Mit der Eintragung des Beschlusses über die Erhöhung des Grundkapitals ist das Grundkapital erhöht.

(2) (weggefallen)

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