Erster Abschnitt – Ausgabe einer 1-DM Goldmünze
§

§ 6 1-DM-GoldmünzG

Inverkehrbringen

6 von 19 Paragraphen im Gesetz über die Ausprägung einer 1-DM-Goldmünze und die Errichtung der Stiftung "Geld und Währung"

Die 1-DM-Goldmünzen werden unbeschadet des Artikels 106 Abs. 2 Satz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft durch die Deutsche Bundesbank und die Verkaufsstelle für Sammlermünzen bei der Bundesschuldenverwaltung in den Verkehr gebracht.

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