§ 96 ZPO
Kosten erfolgloser Angriffs- oder Verteidigungsmittel
110 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
Die Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Angriffs- oder Verteidigungsmittels können der Partei auferlegt werden, die es geltend gemacht hat, auch wenn sie in der Hauptsache obsiegt.