§ 944 ZPO
Entscheidung des Vorsitzenden bei Dringlichkeit
950 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
In dringenden Fällen kann der Vorsitzende über die in diesem Abschnitt erwähnten Gesuche, sofern deren Erledigung eine mündliche Verhandlung nicht erfordert, anstatt des Gerichts entscheiden.