Abschnitt 5 – Arrest und einstweilige Verfügung
§

§ 941 ZPO

Ersuchen um Eintragungen im Grundbuch usw.

947 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Hat auf Grund der einstweiligen Verfügung eine Eintragung in das Grundbuch, das Schiffsregister oder das Schiffsbauregister zu erfolgen, so ist das Gericht befugt, das Grundbuchamt oder die Registerbehörde um die Eintragung zu ersuchen.

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