Abschnitt 5 – Arrest und einstweilige Verfügung
§

§ 928 ZPO

Vollziehung des Arrestes

933 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Auf die Vollziehung des Arrestes sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

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