§ 923 ZPO
Abwendungsbefugnis
928 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
In dem Arrestbefehl ist ein Geldbetrag festzustellen, durch dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der Schuldner zu dem Antrag auf Aufhebung des vollzogenen Arrestes berechtigt wird.