Abschnitt 5 – Arrest und einstweilige Verfügung
§

§ 923 ZPO

Abwendungsbefugnis

928 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

In dem Arrestbefehl ist ein Geldbetrag festzustellen, durch dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der Schuldner zu dem Antrag auf Aufhebung des vollzogenen Arrestes berechtigt wird.

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