§ 898 ZPO
Gutgläubiger Erwerb
908 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
Auf einen Erwerb, der sich nach den §§ 894, 897 vollzieht, sind die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, anzuwenden.